Weihnachtsgeld in der Insolvenz und Wohlverhaltensperiode
Weihnachtsgeld in der WVP – kein Freibetrag, sondern Arbeitseinkommen. Der pfändbare Anteil geht an den Treuhänder. Aber: § 850a Nr. 4 ZPO schützt einen Teil – bis zur Hälfte des monatlichen Gehalts, maximal 500 Euro sind unpfändbar. Was darüber liegt, ist abzuführen.
Entscheidend ist der Auszahlungsmonat: Das Weihnachtsgeld wird zum Monatseinkommen addiert, dann wird der Gesamtbetrag mit der Pfändungstabelle bewertet. Wer Weihnachtsgeld erhält und es nicht meldet, verletzt seine Obliegenheiten – das kann die Restschuldbefreiung kosten. Melden, abführen, fertig. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2, § 295 InsO, §§ 850, 850a Nr. 4 ZPO.
