Wenn unternehmerische Entscheidungen das Privatvermögen treffen

Geschäftsführerhaftung

Wann ist es passiert — vor der Krise, in der Krise, nach Antragspflicht? Der Zeitpunkt bestimmt die Haftung. Wir verteidigen Geschäftsführer und klären, was wirklich auf dem Spiel steht.

Whiteboard-Sketchnote zur Geschäftsführerhaftung vor, in und nach der Unternehmenskrise

Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen, nicht der Geschäftsführer mit seinem. So weit die Regel. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht: Wer als Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft persönlich auf Schadensersatz — § 43 Abs. 2 GmbHG, für Vorstände § 93 AktG. Persönlich heißt: mit dem Privatvermögen, ohne Haftungsbegrenzung, gesamtschuldnerisch mit den Mitgeschäftsführern.

Voraussetzung dieser Organhaftung ist eine Pflichtverletzung, also ein Handeln oder Unterlassen, das ein ordentlicher Geschäftsmann so nicht getan hätte. Eine unternehmerische Fehlentscheidung allein reicht dafür nicht. Wer auf Grundlage angemessener Information und ohne sachfremde Einflüsse entscheidet, ist durch die Business Judgment Rule geschützt. Der Haken: Ob Sie angemessen informiert waren, wird Jahre später rückwärts beurteilt — von Leuten, die das Ergebnis bereits kennen. Wer das nicht dokumentiert hat, verliert diesen Schutz genau dann, wenn er ihn braucht.

Als Rechtsanwalt für Geschäftsführerhaftung in Frankfurt vertrete ich Geschäftsführer, die von der Gesellschaft oder von Gesellschaftern in Anspruch genommen werden — und Gesellschafter, die Ansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer durchsetzen wollen.

Haftung in der Krise

In der Krise wird aus Haftungsrisiko Existenzrisiko. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Sie ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen — spätestens nach drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, nach sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a InsO). Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Bedenkzeit. Wer wartet, obwohl die Sanierung erkennbar aussichtslos ist, hat die Frist bereits verletzt.

Die Folgen kommen doppelt: zivilrechtlich persönliche Erstattungspflichten für unzulässige Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO). Ausgenommen sind Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Sanierung dienen; die Haftung lässt sich zudem auf den Gesamtgläubigerschaden begrenzen (§ 15b Abs. 4 S. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter rechnet die Zahlungsströme dennoch Position für Position durch, und die Summe ist regelmäßig hoch. Strafrechtlich die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO.

Dazu die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: persönliche Haftung nach § 266a StGB, unabhängig davon, ob die Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt überhaupt noch zahlen konnte. Diese Konstellation ist der häufigste Einstieg für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Geschäftsführer — und sie fällt auf, weil die Einzugsstelle Anzeige erstattet, nicht weil jemand nachbohrt.

Abberufung und Anstellung

Die Gesellschafterversammlung kann Sie jederzeit abberufen (§ 38 GmbHG), ohne Grund, ohne Vorlauf, unabhängig von Ihrem Anstellungsvertrag. Die Organstellung ist damit sofort weg. Der Anstellungsvertrag bleibt bestehen — das ist ein zweites Verfahren mit eigenen Fristen und eigenen Voraussetzungen. Wer diese Trennung von Organstellung und Anstellungsvertrag vermischt, verhandelt schlecht: über die Abberufung ist meist nicht mehr zu reden, über Vergütung, Restlaufzeit und Abfindung sehr wohl.

Ich berate Geschäftsführer bei Gestaltung und Verhandlung von Anstellungsverträgen, bei Abberufung und Kündigung sowie bei Abfindungsansprüchen — und Gesellschaften, die einen Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und in Regress nehmen wollen.

Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung

Sobald Sie eine Pflicht verletzen, die Ihnen als Organ obliegt, und daraus ein Schaden entsteht. Die Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen schützt Sie gegenüber Gläubigern der GmbH — gegenüber der eigenen Gesellschaft schützt sie Sie nicht. Sie haften unbeschränkt, mit dem Privatvermögen und gesamtschuldnerisch mit Ihren Mitgeschäftsführern.

Das ist der Punkt, an dem die meisten Mandanten die Lage falsch einschätzen. Die Gesellschaft muss nur darlegen, dass ein Schaden eingetreten ist und dass er auf Ihr Verhalten zurückgeht. Dass Sie pflichtgemäß gehandelt haben, müssen Sie beweisen (§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG analog für die GmbH). Praktisch heißt das: Wer seine Entscheidungsgrundlagen nicht dokumentiert hat, steht im Prozess mit leeren Händen da — Jahre später, aus dem Gedächtnis, gegen eine Akte, die der Insolvenzverwalter in Ruhe aufbereitet hat.

Nur, wenn Sie ihre Voraussetzungen belegen können: unternehmerische Entscheidung, angemessene Informationsgrundlage, Handeln zum Wohl der Gesellschaft, kein Interessenkonflikt. Fehlt eine davon, greift der sichere Hafen nicht. Und: Auf Legalitätspflichten ist sie nie anwendbar. Bei Steuern, Sozialabgaben, Insolvenzantrag oder Kapitalerhaltung gibt es kein Ermessen, das Sie schützen könnte. Mehr dazu im Glossar: Business Judgment Rule.

Im Regelfall ja — eine wirksame Gesellschafterweisung nimmt der Handlung die Pflichtwidrigkeit. Aber genau dort, wo es teuer wird, nicht: bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung (§§ 30, 43 Abs. 3 GmbHG), bei Zahlungen nach Insolvenzreife, bei Steuern und Sozialabgaben. Wer sich in der Krise darauf verlässt, dass die Gesellschafter es so wollten, haftet trotzdem. Lassen Sie Weisungen schriftlich geben und beschließen — mündlich erinnert sich später niemand daran.

Ja, es sei denn, es gibt eine klare, dokumentierte Geschäftsverteilung. Selbst dann bleibt eine Überwachungspflicht: Sie müssen sich vergewissern, dass die Kollegen ihr Ressort im Griff haben, und bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten eingreifen. In der Krise verdichtet sich das zur Gesamtverantwortung — die Insolvenzantragspflicht trifft jeden Geschäftsführer einzeln, unabhängig vom Ressort.

Nein. Die Haftung knüpft an Ihre Amtszeit an, nicht an Ihre heutige Position. Ansprüche aus § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren ab Entstehung — kenntnisunabhängig. Das heißt: Sie können Post bekommen, wenn Sie längst woanders arbeiten und keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen haben, die Sie entlasten würden. Wer geht, sollte die entscheidenden Dokumente vorher sichern.

Für alles, was den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung bekannt war oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wäre, ja. Für alles andere nicht. Und bei Ansprüchen aus der Kapitalerhaltung wirkt die Entlastung ohnehin nicht. Verlassen Sie sich nicht auf einen pauschalen Entlastungsbeschluss, wenn Sie wissen, dass ein Vorgang offen ist.

Ohne schuldhaftes Zögern. Die Höchstfristen des § 15a InsO — drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung — sind keine Bedenkzeit, die Ihnen zusteht. Sie laufen ab dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht ab dem Tag, an dem Sie ihn bemerkt haben. Wer erkennbar aussichtslos weitersaniert, hat die Frist schon verletzt, bevor sie abgelaufen ist.

Zivilrechtlich: persönliche Erstattungspflicht für unzulässige Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch aus dem Gesellschaftsvermögen geflossen sind (§ 15b InsO) — nicht der Quotenschaden, sondern die einzelne Zahlung. Ausgenommen sind Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Sanierung, und die Haftung kann auf den Gesamtgläubigerschaden begrenzt werden (§ 15b Abs. 4 S. 2 InsO). Der Verwalter rechnet die Kontoauszüge Position für Position durch; sechsstellige Forderungen sind normal, auch bei kleinen Gesellschaften. Strafrechtlich: Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO. Dazu die persönliche Haftung für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) und für Lohnsteuer und Umsatzsteuer (§§ 34, 69 AO).

Teilweise — und selten so, wie Geschäftsführer es erwarten. Drei Punkte, an denen es regelmäßig scheitert:

Claims-made. Versichert ist nicht das Jahr, in dem Sie den Fehler gemacht haben, sondern das Jahr, in dem der Anspruch gegen Sie erhoben wird. Wer ausscheidet und keine Nachmeldefrist vereinbart hat, steht ohne Deckung da, wenn der Verwalter zwei Jahre später anklopft. Prüfen Sie Nachmeldefrist und Rückwärtsversicherung, bevor Sie gehen — danach verhandeln Sie aus einer Position ohne Hebel.

Wissentliche Pflichtverletzung. Der zentrale Ausschluss. Und genau den behauptet der Versicherer, sobald es um verspäteten Insolvenzantrag oder nicht abgeführte Sozialabgaben geht. Bis zur rechtskräftigen Feststellung schuldet er allerdings Abwehrdeckung: Er muss die Verteidigung finanzieren, auch wenn er die Deckung am Ende bestreitet. Das lässt sich durchsetzen, aber in der Regel nicht ohne Druck.

Ansprüche nach § 15b InsO. Ob der Erstattungsanspruch für Zahlungen nach Insolvenzreife überhaupt ein versicherter Vermögensschaden ist, hängt vom konkreten Bedingungswerk ab und ist bis heute nicht für alle Klauseln geklärt. Ältere Policen decken ihn oft nicht; neuere schließen ihn teilweise ausdrücklich ein. Diese eine Klausel entscheidet über den mit Abstand größten Posten Ihres Haftungsrisikos.

Und der Punkt, den kaum jemand auf dem Schirm hat: Versicherungsnehmerin ist die Gesellschaft, versicherte Person sind Sie. In der Innenhaftung sitzt Ihnen also Ihr eigener Versicherer gegenüber, während die Gesellschaft — oder deren Insolvenzverwalter — den Anspruch gegen Sie geltend macht und sich Ihren Freistellungsanspruch abtreten lässt. Wer in dieser Lage die Korrespondenz mit dem Versicherer nebenbei selbst führt, verliert meistens die Deckung, bevor er den Prozess verliert. Mehr dazu im Glossar: D&O-Versicherung.

Vor der ersten Antwort. Nicht nach der Klage. Jede Stellungnahme gegenüber Gesellschaftern, Insolvenzverwalter oder Versicherer wird später gegen Sie verwendet — und die Schadensanzeige an die D&O ist bereits eine solche Stellungnahme. Wenn ein Verwalter Unterlagen anfordert oder die Gesellschafterversammlung Ihre Entlastung vertagt, ist der Zeitpunkt gekommen.

Haftungsrisiko prüfen lassen

Wenn ein Insolvenzverwalter Unterlagen anfordert, die Gesellschafterversammlung Ihre Entlastung vertagt oder die Schadensanzeige an die D&O ansteht: Je früher wir sprechen, desto mehr Wege stehen noch offen.

Michael Hemmerich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon +49 (0) 69 5308 750