Wirkung der Feststellung (Tabellenwirkung)
Die Tabellenwirkung ist der juristische Jackpot für Gläubiger: Festgestellt – Urteilswirkung – vollstreckbar. Kein neuer Prozess notwendig, der Tabellenauszug reicht. Für Schuldner ohne Restschuldbefreiung: Die festgestellten Forderungen bleiben vollstreckbar. Mit Restschuldbefreiung: weg – außer § 302 InsO greift. Vorsätzliche Deliktsschulden, Geldstra fen, bestimmte Steuerschulden – die bleiben. Den Rest wischt die Restschuldbefreiung weg. Rechtsgrundlagen: §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2, 302 InsO.
