Abmahnung
Eine Abmahnung ist kein Bagatell – sie ist die formelle Vorwarnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Wer eine bekommt, sollte sie ernst nehmen. Wer eine ausspricht, sollte sie rechtssicher formulieren.
Die Abmahnung hat zwei Funktionen: Erstens rügt sie ein konkretes Fehlverhalten. Zweitens kündigt sie an, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen – bis hin zur Kündigung. Fehlt eine dieser Funktionen, ist die Abmahnung unwirksam.
Für Arbeitnehmer gilt: Jede Abmahnung kann zur Kündigungsakte werden. Eine Gegendarstellung ist möglich und oft sinnvoll. Bei offensichtlich unberechtigten Abmahnungen kann Klage auf Entfernung aus der Personalakte erhoben werden.
Für Arbeitgeber gilt: Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung in den meisten Fällen angreifbar. Ausnahme: Bei schwersten Verstößen – Diebstahl, tätliche Angriffe – kann die Kündigung auch ohne Abmahnung wirksam sein.
Rechtsgrundlage: § 626 BGB, § 1 KSchG.
