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Zahlungsunfähig – was bedeutet das wirklich und wann tickt die Uhr?

Titelbild: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit: wann tickt die Uhr?

Zahlungsunfähigkeit. Das Wort klingt nach Ende. Ist es aber nicht – zumindest dann nicht, wenn man rechtzeitig handelt. Maßgeblich ist dabei die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, die den Beginn der Drei-Wochen-Frist markiert.

Das Problem: Die meisten Geschäftsführer wissen nicht genau, wann sie zahlungsunfähig im rechtlichen Sinne sind. Und das ist gefährlich. Denn ab dem Moment, in dem Zahlungsunfähigkeit vorliegt, läuft eine Uhr. Drei Wochen. Nicht mehr.

Die gesetzliche Definition nach § 17 InsO

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit genau?

Zahlungsunfähig ist nach § 17 InsO, wer nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Klingt einfach – ist es aber nicht. Der BGH hat dafür eine konkrete Formel entwickelt:

Wenn mehr als 10% der fälligen Verbindlichkeiten nicht bedient werden können, und dieser Zustand nicht innerhalb von drei Wochen behoben wird, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

Die 10%-Schwelle ist entscheidend. Kleine Liquiditätslücken, die kurzfristig schließbar sind, begründen also keine Zahlungsunfähigkeit. Aber wer dauerhaft über dieser Schwelle liegt, hat ein rechtliches Problem.

Frist und Ausweg

Wann tickt die Uhr?

Die Uhr tickt ab dem Moment, in dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Nicht ab dem Moment, in dem der Geschäftsführer es bemerkt. Das ist der entscheidende Punkt.

Drei Wochen. Dann muss der Insolvenzantrag gestellt sein. Wer länger wartet, verschleppt die Insolvenz – und haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch geleistet wurden.

Gibt es einen Ausweg?

Ja. Wenn die Zahlungsunfähigkeit innerhalb der drei Wochen dauerhaft beseitigt wird – durch konkreten Kapitalzufluss, zugesagten Kredit, gesicherte Forderungseingänge – entfällt der Insolvenzgrund. Aber: Es müssen belastbare, konkrete Maßnahmen sein. Keine Hoffnungen. Keine Gespräche. Kein „Wir verhandeln noch."

Wer jetzt handelt, hat Optionen. Wer wartet, verliert sie.

Rechtsgrundlage: § 17 InsO, BGH IX ZR 123/04.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.
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