Zahlungsunfähigkeit – Maßstäbe des BGH

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Der BGH hat hier klare Linien gezogen. Wer mehr als 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann, ist zahlungsunfähig – sofern keine realistische Chance besteht, das in drei Wochen zu beheben. Kein Spielraum, keine Grauzone. Zahlungsstockung – vorübergehend, kurzfristig lösbar – ist etwas anderes. Zahlungsunwilligkeit ebenfalls. Für Geschäftsführer ist das entscheidend: Ab der 10-%-Schwelle ohne Sanierungsaussicht läuft die Uhr. Drei Wochen. Wer das nicht kennt, haftet. Wer es kennt und zu uns kommt, hat noch Optionen. Leitentscheidungen: BGH IX ZR 123/04, BGH IX ZR 228/03.