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Zeugnisnoten sind der Schlüssel zur deutschen Zeugnissprache – und wer ihn nicht kennt, liest ein Zeugnis falsch. Die Schulnoten 1 bis 5 werden in Zeugnissen nicht direkt genannt, sondern durch bestimmte Formulierungen codiert.

Die gängige Zuordnung: „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ – sehr gut. „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ – gut. „Zu unserer vollen Zufriedenheit“ – gut bis befriedigend. „Zu unserer Zufriedenheit“ – befriedigend. „Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ – ausreichend.

Das Fehlen einer Aussage ist ebenfalls bedeutsam: Wer im Zeugnis keine Aussage über die Zusammenarbeit mit Kollegen erhält, obwohl das im Beruf relevant war, sendet damit ein Signal.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis mit einer Note, die seiner tatsächlichen Leistung entspricht. Eine schlechtere Note als „gut“ muss der Arbeitgeber begründen können – das entschied das BAG.

Rechtsgrundlage: BAG-Rechtsprechung zu § 109 GewO.