Verfahrensaufhebung
Verfahrensaufhebung – das Gericht schließt das Verfahren. Was danach passiert, hängt vom Verfahrenstyp ab. Verbraucherinsolvenz: Aufhebung löst Wohlverhaltensperiode aus – drei Jahre Obliegenheiten, dann Restschuldbefreiung. Regelinsolvenz: Aufhebung ist das Ende – Gläubiger können wieder einzeln vollstrecken, soweit nicht befriedigt. Für Geschäftsführer: Mit Aufhebung endet die Verfügungsbeschränkung des Verwalters. Rechtsgrundlagen: §§ 200, 289 InsO.
