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Kündigungsschutz: Wer ihn hat – und wer nicht

Titelbild: Kündigungsschutz: Wer ihn hat – und wer nicht

„Ich kann doch nicht einfach gekündigt werden" – dieser Satz ist in der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis häufig zu hören. Und doch: Ob er stimmt, hängt von mehreren Faktoren ab, die viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht genau kennen. Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift keineswegs für jedermann.

Kleinbetriebsklausel: Wann das KSchG nicht gilt

Voraussetzung ist zunächst, dass der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt – sogenannte Kleinbetriebe sind vom KSchG ausgenommen. Wer in einem Unternehmen mit fünf Beschäftigten arbeitet, hat keinen gesetzlichen Kündigungsschutz, selbst wenn er seit Jahren dort tätig ist. Das erschreckt viele, entspricht aber der gesetzlichen Regelung.

Kündigungsschutz: Wer ihn hat und ab welchem Zeitpunkt

Hinzu kommt die Wartezeit: Das KSchG gilt erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. In den ersten sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis – vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften – ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ausgenommen davon sind freilich Kündigungen, die gegen das allgemeine Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen oder diskriminierend sind.

Die drei Kündigungsgründe nach dem KSchG

Wer in den Anwendungsbereich des KSchG fällt, kann nur aus einem der drei gesetzlichen Gründe gekündigt werden: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Jede dieser Kategorien stellt eigene Anforderungen an den Arbeitgeber, die in der Praxis nicht selten nicht erfüllt werden. Eine Kündigung ohne diese Grundlage ist sozialwidrig und damit unwirksam.

Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

Daneben gibt es besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen – Schwangere, Elternzeitler, Schwerbehinderte, Betriebsräte. Dieser gilt unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer und kann nur unter strengen Voraussetzungen überwunden werden.

Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

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Gerrit Richter Rechtsanwalt, Geschäftsführer
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht der Unternehmen und Arbeitsrecht für Führungskräfte.
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