Homeoffice: Rechte, Grenzen und was der Arbeitgeber nicht einfach anordnen darf
Mobile Arbeit und Homeoffice sind aus dem deutschen Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Doch was viele nicht wissen: Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice existiert – mit wenigen Ausnahmen – bis heute nicht. Das schafft eine Gemengelage, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber rechtlich anspruchsvoll ist.
Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts nach § 106 GewO den Arbeitsort bestimmen. Ist im Arbeitsvertrag kein fester Arbeitsort vereinbart, hat er theoretisch die Möglichkeit, Beschäftigte aus dem Homeoffice zurück ins Büro zu beordern – allerdings nur im Rahmen billigen Ermessens. Was das konkret bedeutet, ist immer eine Frage des Einzelfalls und wird von Gerichten unterschiedlich bewertet.
Homeoffice als vertragliche Leistung
Anders liegt der Fall, wenn Homeoffice arbeitsvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung fest zugesagt wurde. Dann handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Leistung, die der Arbeitgeber nicht einseitig entziehen kann. Hier zeigt sich, wie wichtig die genaue Formulierung im Vertrag ist – eine bloße „Möglichkeit" zur mobilen Arbeit ist rechtlich etwas anderes als ein „Anspruch".
Grenzen: Was der Arbeitgeber nicht einfach anordnen darf
Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber Homeoffice auch nicht ohne Weiteres gegen den Willen des Arbeitnehmers dauerhaft anordnen, wenn der häusliche Arbeitsbereich dafür nicht geeignet ist oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Auch datenschutzrechtliche Aspekte spielen eine zunehmende Rolle, etwa wenn auf betriebliche Daten außerhalb des Firmennetzwerks zugegriffen wird.
Die Rechtslage ist also deutlich komplexer, als es die öffentliche Debatte oft vermuten lässt. Wer im Streit mit dem Arbeitgeber über Homeoffice-Regelungen steht – egal ob als derjenige, der ins Büro zurückgerufen wird, oder als derjenige, dem Homeoffice verweigert wird – sollte die eigene Position sorgfältig prüfen lassen.
— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

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