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Versetzung bedeutet: Der Arbeitnehmer soll dauerhaft an einem anderen Ort, in einer anderen Abteilung oder mit anderen Aufgaben eingesetzt werden. Ob das der Arbeitgeber einseitig anordnen kann, hängt vom Direktionsrecht und dem Arbeitsvertrag ab.

Das Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen – aber nur im Rahmen des Arbeitsvertrags und nach billigem Ermessen. Wer als Buchhalter in München eingestellt wird, kann nicht einfach nach Hamburg versetzt werden, wenn der Vertrag München als Arbeitsort nennt.

Wenn der Arbeitsvertrag einen weiten Versetzungsvorbehalt enthält – was viele Vertragsmuster tun – ist mehr möglich. Aber auch dann gilt das Gebot billigen Ermessens: Familiäre, soziale und persönliche Interessen des Arbeitnehmers müssen berücksichtigt werden.

Bei mitbestimmungspflichtigen Betrieben: Der Betriebsrat hat bei Versetzungen ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Eine Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats ist rükgängig zu machen.

Rechtsgrundlage: § 106 GewO, § 99 BetrVG.