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Resturlaub ist der am Ende des Jahres oder bei Ausscheiden noch nicht genommene Urlaub. Was damit passiert, ist einer der häufigsten Streitpunkte im Arbeitsrecht.

Grundsatz: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Nicht genommener Urlaub verfällt zum 31. Dezember – aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret und rechtzeitig aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn auf den drohenden Verfall ausdrücklich hingewiesen hat. Das hat der EuGH entschieden und das BAG übernommen.

Ohne diese Mitwirkung des Arbeitgebers übertragen sich Urlaubsanspruch und verjähren erst nach drei Jahren. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer keine Urlaubsaufforderungen dokumentiert hat, der sitzt möglicherweise auf Jahre angesammelten Urlaubsanspüchen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Nicht genommener Urlaub wird als Urlaubsabgeltung ausgezahlt. Das gilt auch für langjährig kranke Arbeitnehmer – auch deren Urlaub ist auszubezahlen, wenn sie aus dem Unternehmen ausscheiden.

Rechtsgrundlage: §§ 7, 13 BUrlG, EuGH-Rechtsprechung.