Haftung des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer haften für Schäden, die sie bei der Arbeit verursachen – aber nicht unbegrenzt. Das ist der entscheidende Unterschied zum allgemeinen Schadensersatzrecht: Im Arbeitsrecht gibt es eine gestufte Haftung, die die Rsiken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt.
Bei leichter Fahrlässigkeit: keine Haftung des Arbeitnehmers. Bei mittlerer Fahrlässigkeit: geteilte Haftung. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz: volle Haftung – aber auch hier begrenzt durch das Jahresverdienst als Obergrenze nach der Rechtsprechung des BAG.
Das gilt für betrieblich veranlasste Tätigkeiten. Wer privat einen Unfall verursacht – auch mit dem Firmenwagen außerhalb der Dienstzeit – haftet nach den allgemeinen Regeln.
Für Geschäftsführer gilt das nicht: Sie sind keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und haften nach den gesellschaftsrechtlichen Maßstäben – persönlich, umfassend, ohne diese Haftungsmilderung.
Rechtsgrundlage: Entwickelt durch BAG-Rechtsprechung (innerbetrieblicher Schadensausgleich).
