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Versagung der Restschuldbefreiung – unangemessener Vermögensverbrauch (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO)

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Wer in der Krise noch auf großem Fuß gelebt hat – Luxus auf Kredit, Glücksspiel, Kreditaufnahme ohne Rückzahlungsperspektive – dem kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Drei-Jahres-Fenster, kein strikter Vorsatznachweis erforderlich. Das ist ein oft unterschätzter Versagungsgrund. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.