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Zeugnissprache: Was hinter den freundlichen Worten wirklich steckt

Das Arbeitszeugnis im deutschen Arbeitsrecht liest sich auf den ersten Blick oft positiv – auf den zweiten entpuppen sich vermeintliche Lobeshymnen als versteckte Kritik. Die sogenannte Zeugnissprache ist ein eigenes System, das Eingeweihte lesen können, Außenstehende aber regelmäßig nicht. 

Der Hintergrund: Arbeitgeber sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Zeugnisse auszustellen – gleichzeitig aber auch wohlwollend zu formulieren, um das berufliche Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Dieses Spannungsverhältnis hat eine Art Geheimsprache entstehen lassen, die von Personalverantwortlichen entschlüsselt wird, ohne dass sie für Außenstehende auf den ersten Blick erkennbar ist. 

Einige Beispiele aus der Praxis: „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“ klingt gut – ist aber nur die drittbeste Beurteilungsstufe. Wirklich gute Zeugnisse enthalten Formulierungen wie „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Das kleine Wörtchen „stets“ macht den entscheidenden Unterschied. Ebenso verhält es sich mit dem Zusatz „vollsten“ statt nur „vollen“. Ähnlich verhält es sich mit Sätzen wie „Er war bemüht, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen“ – das klingt engagiert, signalisiert aber, dass Ergebnisse ausblieben. 

Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das Leistung und Verhalten angemessen bewertet. Entspricht das ausgestellte Zeugnis nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung, kann dessen Berichtigung verlangt werden – notfalls gerichtlich. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich beim Arbeitnehmer, wenn er eine bessere Note begehrt, und beim Arbeitgeber, wenn er eine schlechtere Note verteidigen will. 

Wer ein neues Zeugnis erhält, sollte es nicht ungelesen zu den Akten legen. Eine sorgfältige Prüfung – idealerweise mit fachkundiger Unterstützung – kann den Unterschied zwischen einem Zeugnis machen, das Türen öffnet, und einem, das sie subtil verschließt. 

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Gerrit Richter Rechtsanwalt, Geschäftsführer
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht der Unternehmen und Arbeitsrecht für Führungskräfte.
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