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Vertragsänderung: Änderungsvertrag oder Änderungskündigung?

Änderungsvertrag oder Änderungskündigung: Der Unterschied

Will der Arbeitgeber Ihre Vertragsbedingungen ändern, gibt es zwei grundverschiedene Wege. Der Änderungsvertrag ist ein Angebot, das Sie annehmen oder ablehnen können — ohne Angabe von Gründen und ohne Risiko für den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses. Die Änderungskündigung dagegen ist eine echte Kündigung, verbunden mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Lehnen Sie ab, endet das Arbeitsverhältnis wie bei jeder anderen Kündigung auch.

Muss ich eine Vertragsänderung unterschreiben?

Bei einem bloßen Änderungsangebot: Nein. Ohne Ihre Unterschrift bleibt der bisherige Vertrag unverändert bestehen, und der Arbeitgeber kann Sie nicht zur Zustimmung zwingen. Anders bei der Änderungskündigung — hier drohen bei Ablehnung tatsächlich der Verlust des Arbeitsplatzes und die volle Kündigungsschutzprüfung.

Der sicherste Mittelweg bei einer Änderungskündigung ist die Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG): Sie arbeiten zu den neuen Bedingungen weiter, lassen aber gerichtlich klären, ob die Änderung sozial gerechtfertigt war. So verlieren Sie nicht vorschnell den Arbeitsplatz, ohne auf eine Überprüfung zu verzichten.

Fristen und Vorbehaltserklärung

Die Klage gegen eine Änderungskündigung muss — wie bei jeder Kündigungsschutzklage — innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden. Den Vorbehalt müssen Sie zudem innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Wer diese Fristen verstreichen lässt, akzeptiert die neuen Bedingungen endgültig — unabhängig davon, wie berechtigt Zweifel an der Wirksamkeit gewesen wären.

Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

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