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Befristeter Arbeitsvertrag: Wann die Befristung unwirksam ist

Titelbild: Befristung eines Arbeitsvertrags

Befristete Arbeitsverträge sind in Deutschland weit verbreitet – und häufig rechtlich angreifbar. Wer einen befristeten Vertrag unterschreibt, sollte wissen, unter welchen Bedingungen diese Befristung überhaupt zulässig ist. Denn eine unwirksame Befristung hat eine weitreichende Folge: Der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet geschlossen. Ob die Befristung eines Arbeitsvertrags wirksam ist, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Sachgrund vorliegt oder die engen Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung eingehalten wurden.

Sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet grundsätzlich zwei Formen der Befristung: die sachgrundlose Befristung und die Befristung mit Sachgrund. Die sachgrundlose Befristung ist für maximal zwei Jahre zulässig, innerhalb derer der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden darf. Entscheidend: Sie ist nur dann möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber kein früheres Arbeitsverhältnis bestanden hat – unabhängig davon, wie lange dieses zurückliegt. Hier hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren erheblich geschwankt, was die Praxis für viele Betroffene schwer einschätzbar macht.

Befristung mit Sachgrund

Eine Befristung mit Sachgrund ist demgegenüber auch über zwei Jahre hinaus möglich, setzt aber einen gesetzlich anerkannten Grund voraus – etwa die Vertretung einer erkrankten Kollegin, eine projektbezogene Tätigkeit oder die Erprobung eines Arbeitnehmers. Diese Sachgründe werden von Gerichten streng geprüft; insbesondere sogenannte „Kettenbefristungen" – also die wiederholte Verlängerung befristeter Verträge über viele Jahre hinweg – geraten zunehmend in das Visier der Arbeitsgerichte.

Wann die Befristung unwirksam ist: Die Frist für die Befristungskontrollklage

Wer vermutet, dass die eigene Befristung rechtswidrig ist, muss schnell handeln: Die Befristungskontrollklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist starr – wer sie versäumt, verliert den Anspruch, unabhängig davon, wie eindeutig die Unwirksamkeit gewesen wäre.

Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

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Gerrit Richter Rechtsanwalt, Geschäftsführer
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht der Unternehmen und Arbeitsrecht für Führungskräfte.
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