Mediationspflicht
Eine Mediationspflicht kann in Gesellschafterverträgen, Satzungen oder Kooperationsvereinbarungen vereinbart werden: Bevor ein Gesellschafter klagt, muss er zunächst ein Mediationsverfahren durchführen.
Zweck: Streitigkeiten sollen möglichst außergerichtlich gelöst werden. Wer direkt klagt, setzt sich dem Einwand aus, die vereinbarte Mediationspflicht verletzt zu haben.
Rechtliche Wirkung: Eine vereinbarte Mediationspflicht ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung – die Klage ist unzulässig, solange die Mediation nicht abgeschlossen ist oder gescheitert ist. Das hat Gerichte mehrfach beschäftigt.
Gestaltungshinweis: Die Mediationspflicht muss sorgfältig formuliert werden – mit klarer Regelung wer die Mediation einleitet, wie der Mediator gewählt wird, wie lange das Verfahren maximal dauert und wann es als gescheitert gilt.
Kombination mit Schiedsklausel: Häufig kombiniert – erst Mediation, dann bei Scheitern Schiedsgericht. Das ist eine sinnvolle Eskalationsleiter.
Rechtsgrundlage: Vertraglich; § 1 MediationsG.
