Selbstbehalt D&O
Der Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung ist der Betrag, den das versicherte Organmitglied im Schadensfall selbst trägt – bevor die Versicherung einspringt.
Gesetzliche Pflicht bei der AG: Seit dem VorstAG 2009 muss die D&O-Versicherung für Vorstandsmitglieder einer AG einen Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens vorsehen, maximal das 1,5-fache der jährlichen Festvergütung. Ziel: Der Vorstand soll ein persönliches Risikobewusstsein haben.
Bei der GmbH: Kein gesetzlicher Selbstbehalt. Aber viele D&O-Verträge sehen ihn vor – auf Initiative des Versicherers oder des Unternehmens. Wer keinen Selbstbehalt vereinbart, zahlt höhere Prämien.
Die Praxis: Ein hoher Selbstbehalt kann den GF im Schadensfall persönlich in Bedrängnis bringen. Wer keine Rücklagen hat, sitzt in der Klemme – auch wenn die Versicherung den Rest zahlt.
Gestaltungshinweis: Der Selbstbehalt sollte bei Abschluss der Police aktiv verhandelt werden – nicht erst wenn der Schaden eingetreten ist.
Rechtsgrundlage: § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG; VVG.
