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Der Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung ist der Betrag, den das versicherte Organmitglied im Schadensfall selbst trägt – bevor die Versicherung einspringt.

Gesetzliche Pflicht bei der AG: Seit dem VorstAG 2009 muss die D&O-Versicherung für Vorstandsmitglieder einer AG einen Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens vorsehen, maximal das 1,5-fache der jährlichen Festvergütung. Ziel: Der Vorstand soll ein persönliches Risikobewusstsein haben.

Bei der GmbH: Kein gesetzlicher Selbstbehalt. Aber viele D&O-Verträge sehen ihn vor – auf Initiative des Versicherers oder des Unternehmens. Wer keinen Selbstbehalt vereinbart, zahlt höhere Prämien.

Die Praxis: Ein hoher Selbstbehalt kann den GF im Schadensfall persönlich in Bedrängnis bringen. Wer keine Rücklagen hat, sitzt in der Klemme – auch wenn die Versicherung den Rest zahlt.

Gestaltungshinweis: Der Selbstbehalt sollte bei Abschluss der Police aktiv verhandelt werden – nicht erst wenn der Schaden eingetreten ist.

Rechtsgrundlage: § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG; VVG.

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