Nicht Geschäftsführer aber auch nicht mehr einfacher Arbeitnehmer!
Recht der Führungskräfte (inkl. D&O / E&O)
Führungskräfte sind keine normalen Arbeitnehmer — und sollten auch nicht wie solche behandelt werden. Anstellungsverträge, variable Vergütung, Abfindungen, Wettbewerbsverbote: hier steckt mehr Verhandlungsmasse als die meisten ahnen. Und wer als Führungskraft haftet, braucht mehr als eine D&O-Police — er braucht jemanden der die Bedingungen kennt.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main berate ich, Gerrit Richter, Rechtsanwalt, leitende Angestellte und Unternehmen bei Verträgen, Vergütung und Trennungen auf Führungsebene.
Zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer
Leitende Angestellte, Prokuristen und Bereichsleiter fallen arbeitsrechtlich anders auf als der Rest der Belegschaft — teilweise gelten Sonderregeln beim Kündigungsschutz, teilweise verhandeln sie ihre Verträge individueller. Wer diese Zwischenstellung nicht kennt, verschenkt Verhandlungsmasse oder übersieht Risiken.
Vergütung und Abfindung
Variable Vergütung, Boni und Abfindungen sind auf Führungsebene selten Verhandlungssache im Nachhinein — sie stehen oder scheitern an der vertraglichen Formulierung. Unklare Bonusklauseln, unwirksame Rückzahlungsvorbehalte oder pauschale Verzichtsklauseln kosten am Ende häufiger die Führungskraft als das Unternehmen.
Wettbewerbsschutz
Je näher eine Position an strategischen Entscheidungen liegt, desto eher verlangt der Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wirksam ist es nur gegen angemessene Karenzentschädigung und in zeitlich sowie räumlich vertretbarem Rahmen — vieles, was Unternehmen vorformulieren, hält einer Prüfung nicht stand.
D&O und E&O: Versicherungsschutz auf Führungsebene
Auch ohne Organstellung übernehmen leitende Angestellte Verantwortung, die persönliche Haftungsrisiken auslösen kann. Eine D&O-Versicherung deckt vieles davon ab — aber selten alles, und der Selbstbehalt ist oft höher als erwartet. Wer diese Police erst beim Schadensfall liest, liest sie zu spät.
Das Erstgespräch
Bringen Sie mit: den bestehenden Anstellungsvertrag, etwaige Zielvereinbarungen oder Bonusregelungen sowie ein aktuelles Trennungs- oder Verhandlungsschreiben, falls vorhanden. Geprüft wird zuerst, welche Klauseln überhaupt wirksam sind — insbesondere bei Wettbewerbsverboten und Rückzahlungsvorbehalten. Am Ende steht eine Einschätzung, welche Ansprüche durchsetzbar sind und welche Verhandlungsposition sich daraus ergibt.
Häufige Fragen zum Recht der Führungskräfte
Habe ich als leitender Angestellter vollen Kündigungsschutz?
Grundsätzlich ja. Allerdings erleichtert § 14 Abs. 2 KSchG dem Arbeitgeber bei leitenden Angestellten mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung — auch ohne dass ein Kündigungsgrund bewiesen werden muss.
Ist mein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam?
Nur mit schriftlicher Vereinbarung, einer Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung und einer Dauer von höchstens zwei Jahren. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Verbot unwirksam oder für Sie unverbindlich.
Was passiert mit meinem Bonus, wenn ich vor Jahresende kündige?
Das hängt von der konkreten Klausel ab. Pauschale Streichungsklauseln für bereits erdiente Bonusansprüche sind in vielen Fällen unwirksam — der Anspruch kann anteilig fortbestehen.
Deckt meine D&O-Versicherung mich als leitenden Angestellten überhaupt?
Nur, wenn der Vertrag Sie ausdrücklich als versicherte Person nennt. Viele Policen erfassen ausschließlich Organe — Geschäftsführer und Vorstände — nicht automatisch alle leitenden Angestellten.
Kann ich als Führungskraft eine höhere Abfindung verhandeln als im Sozialplan vorgesehen?
Ja. Individuelle Trennungsvereinbarungen stehen unabhängig neben einem etwaigen Sozialplan und sind frei verhandelbar.
Was bedeutet Freistellung für mein Wettbewerbsverbot?
Während der Freistellung gilt das vertragliche Wettbewerbsverbot in der Regel fort. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beginnt erst mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.
Wann sollte ich anwaltlich beraten sein?
Vor Unterschrift des Anstellungsvertrags, nicht erst beim Trennungsgespräch — die entscheidenden Klauseln lassen sich vorher verhandeln, hinterher nur noch auslegen.
Vertrag oder Trennung besprechen
Wenn ein Anstellungsvertrag verhandelt, eine Trennung ansteht oder eine Klausel geprüft werden soll: Je früher wir draufschauen, desto mehr Spielraum bleibt.
Gerrit Richter
Rechtsanwalt
Telefon +49 (0) 69 5308 750

