Die berüchtigte Dualität der Geschäftsführerstellung!
Geschäftsführerhaftung (ArbR-Perspektive)
Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer — aber auch kein Unternehmer ohne Schutz. Anstellungsvertrag, Abberufung, Abfindung: das Arbeitsrecht greift hier anders, aber es greift. Wir kennen die Grenze zwischen GmbH-Recht und Arbeitsrecht — und nutzen sie zu Ihrem Vorteil.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main berate ich, Gerrit Richter, Rechtsanwalt, Geschäftsführer und Gesellschaften zu den arbeitsrechtlichen Fragen der Geschäftsführerstellung — parallel zur Haftungsberatung nach GmbH-Recht.
Die Dualität der Geschäftsführerstellung
Ein Geschäftsführer steht in zwei getrennten Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft: der Organstellung nach GmbH-Recht und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag. Beide folgen eigenen Regeln, eigenen Fristen und — das ist der Punkt, an dem es teuer wird — eigenen Kündigungsvorschriften. Wer beides vermischt, verhandelt an der falschen Stelle.
Ist der Geschäftsführer Arbeitnehmer?
Im Regelfall nein. Der Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung fällt arbeitsrechtlich meist nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des Kündigungsschutzgesetzes — die Konsequenz: kein allgemeiner Kündigungsschutz, keine Anhörung eines Betriebsrats, keine Sozialauswahl. Verhandelbar ist trotzdem viel, nur eben zivilrechtlich über den Anstellungsvertrag statt über das Arbeitsrecht.
Abberufung trifft nicht automatisch den Vertrag
Die Gesellschafterversammlung kann die Organstellung jederzeit beenden — der Anstellungsvertrag läuft rechtlich getrennt weiter, bis er selbst wirksam gekündigt ist. Genau hier entstehen die Ansprüche, die nach einer Abberufung tatsächlich verhandelt werden: Vergütung bis zum Vertragsende, Abfindung, Zeugnis.
Sozialversicherung: Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer
Ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt an seiner Beteiligungsquote und seinem tatsächlichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung — nicht am Titel. Wer das falsch einschätzt, riskiert Nachzahlungen der Sozialversicherungsträger, die Jahre später fällig werden.
Das Erstgespräch
Bringen Sie mit: den Anstellungsvertrag, den Gesellschaftsvertrag sowie — falls bereits erfolgt — den Abberufungsbeschluss. Geprüft wird zuerst, ob und wie der Anstellungsvertrag von der Organstellung getrennt geregelt ist. Am Ende steht eine Einschätzung, welche Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag unabhängig von der Abberufung bestehen bleiben.
Zu den haftungsrechtlichen Fragen der Geschäftsführerstellung — persönliche Haftung, Business Judgment Rule, D&O-Versicherung — siehe unsere Beratung zur Geschäftsführerhaftung.
Häufige Fragen zur Geschäftsführerstellung
Habe ich als Geschäftsführer Kündigungsschutz nach dem KSchG?
Im Regelfall nein. Der Fremdgeschäftsführer gilt arbeitsrechtlich meist nicht als Arbeitnehmer und fällt damit nicht unter das Kündigungsschutzgesetz.
Endet mein Anstellungsvertrag automatisch mit der Abberufung?
Nein. Organstellung und Anstellungsvertrag sind getrennte Rechtsverhältnisse — der Vertrag muss eigenständig und wirksam gekündigt werden, sonst besteht er trotz Abberufung fort.
Welche Kündigungsfrist gilt für meinen Anstellungsvertrag?
Die im Vertrag vereinbarte, hilfsweise die gesetzliche Frist des § 621 BGB — nicht die Fristen des allgemeinen Arbeitsrechts.
Bin ich als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Das hängt von Ihrer Beteiligungsquote und Ihrem tatsächlichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung ab — eine pauschale Antwort gibt es nicht, die Einschätzung erfolgt im Einzelfall.
Kann ich als abberufener Geschäftsführer meine Vergütung bis Vertragsende verlangen?
Ja, sofern der Anstellungsvertrag nicht ebenfalls wirksam beendet wurde. Die Abberufung allein lässt den Vergütungsanspruch unberührt.
Brauche ich für die Abberufung einen wichtigen Grund?
Nein. Die Gesellschafterversammlung kann grundlos abberufen. Ein wichtiger Grund wird erst relevant, wenn zugleich der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt werden soll.
Was passiert mit meinem Wettbewerbsverbot nach der Abberufung?
Ein wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt unabhängig von der Organstellung fort — die Abberufung allein beendet es nicht.
Geschäftsführerstellung besprechen
Wenn eine Abberufung im Raum steht, ein Anstellungsvertrag verhandelt wird oder die sozialversicherungsrechtliche Einordnung unklar ist: Je früher die beiden Rechtsverhältnisse sauber getrennt werden, desto weniger geht im Streitfall verloren.
Gerrit Richter
Rechtsanwalt
Telefon +49 (0) 69 5308 750

