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Fremdantrag (Gläubigerinsolvenzantrag)

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Ein Gläubiger stellt den Antrag – das ist der Fremdantrag. Für den Schuldner ist das ein Weckruf mit Countdown. Denn: Das Gericht gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme – und in diesem Zeitfenster kann der Schuldner noch selbst Eigenantrag stellen und die Kontrolle übernehmen. Wer das verpasst, überlässt das Steuer anderen. Für den antragstellenden Gläubiger gilt: Forderung glaubhaft machen, Eröffnungsgrund glaubhaft machen, rechtliches Interesse nachweisen. Drohende Zahlungsunfähigkeit bleibt dem Schuldner vorbehalten. Rechtsgrundlage: § 14 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.