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Wer Restschuldbefreiung will, muss arbeiten oder sich nachweislich bemühen. Keine zumutbare Stelle ablehnen, Bemühungen dokumentieren. Wer nichts tut, bietet Gläubigern eine Angriffsfläche. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist keine leere Drohung. Rechtsgrundlage: § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.