Anrechnung Gewerbesteuer (§ 35 EStG)
Personengesellschaften zahlen Gewerbesteuer – und die Gesellschafter sollen dadurch nicht doppelt belastet werden. § 35 EStG schafft einen pauschalen Ausgleich.
Mechanismus: Der Gewerbesteuer-Messbetrag des Unternehmens wird dem Gesellschafter zugerechnet und mit dem 4-fachen Betrag auf die Einkommensteuer angerechnet. Ziel: Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 400% neutralisiert die Anrechnung die Gewerbesteuerbelastung vollständig.
Aber: Bei hohen Hebesätzen (München, Frankfurt) reicht die Anrechnung nicht mehr aus. Und bei niedrigen persönlichen Steuerbelastungen kann die Anrechnung ins Leere laufen – sie ist auf die persönliche Einkommensteuer begrenzt.
Für Kapitalgesellschaften (GmbH): Keine Anrechnung. Die GmbH zahlt Gewerbesteuer als Betriebsausgabe, die Körperschaftsteuer wird dadurch reduziert, aber es gibt keine direkte Anrechnungsmöglichkeit.
Praxisrelevanz: Bei der Wahl der Rechtsform – Personengesellschaft vs. GmbH – ist die Gewerbesteuerbelastung und ihre Anrechenbarkeit ein wesentlicher Vergleichsparameter.
Rechtsgrundlage: § 35 EStG.
