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Personengesellschaften zahlen Gewerbesteuer – und die Gesellschafter sollen dadurch nicht doppelt belastet werden. § 35 EStG schafft einen pauschalen Ausgleich.

Mechanismus: Der Gewerbesteuer-Messbetrag des Unternehmens wird dem Gesellschafter zugerechnet und mit dem 4-fachen Betrag auf die Einkommensteuer angerechnet. Ziel: Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 400% neutralisiert die Anrechnung die Gewerbesteuerbelastung vollständig.

Aber: Bei hohen Hebesätzen (München, Frankfurt) reicht die Anrechnung nicht mehr aus. Und bei niedrigen persönlichen Steuerbelastungen kann die Anrechnung ins Leere laufen – sie ist auf die persönliche Einkommensteuer begrenzt.

Für Kapitalgesellschaften (GmbH): Keine Anrechnung. Die GmbH zahlt Gewerbesteuer als Betriebsausgabe, die Körperschaftsteuer wird dadurch reduziert, aber es gibt keine direkte Anrechnungsmöglichkeit.

Praxisrelevanz: Bei der Wahl der Rechtsform – Personengesellschaft vs. GmbH – ist die Gewerbesteuerbelastung und ihre Anrechenbarkeit ein wesentlicher Vergleichsparameter.

Rechtsgrundlage: § 35 EStG.

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