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Kurzarbeit ist das arbeitsrechtliche Instrument zur vorrübergehenden Reduktion der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Lohnkostenentlastung durch die Bundesagentur für Arbeit. Der Staat zahlt Kurzarbeitergeld, der Arbeitgeber zahlt reduzierte Vergütung – der Arbeitsplatz bleibt erhalten.

Voraussetzungen: Ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, mindestens 10% der Beschäftigten betroffen, der Arbeitsausfall ist unvermeidbar. Der Betriebsrat – wenn vorhanden – muss zustimmen.

Die Einführung von Kurzarbeit setzt eine Rechtsgrundlage voraus: entweder einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder individualvertragliche Vereinbarungen mit jedem einzelnen Arbeitnehmer. Ohne diese Grundlage kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen.

Kurzarbeitergeld beträgt 60% des entfallenen Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kindern 67%. Die Bezugsdauer ist gesetzlich begrenzt – in der Regel auf 12 Monate, kann aber verlängert werden.

Rechtsgrundlage: §§ 95 ff. SGB III.