Mit dem Wechsel ändert sich nicht nur die Gesellschafterstruktur.
Nachfolgeplanung (ArbR-Perspektive)
Nachfolge ist nicht nur eine Frage der Unternehmenseigner. Auch die Arbeitnehmer sind betroffen. Wer übernimmt welche Funktion, mit welchem Vertrag, zu welchen Konditionen? Betriebsübergänge, Änderungskündigungen, neue Führungsstrukturen — das Arbeitsrecht bestimmt mit, ob eine Nachfolge reibungslos läuft oder zum Streitfall wird.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main berate ich, Gerrit Richter, Rechtsanwalt, Unternehmen bei den arbeitsrechtlichen Folgen einer Unternehmensnachfolge — parallel zur gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeplanung.
Arbeitsverhältnisse gehen automatisch über
Bei einem Betriebsübergang gehen bestehende Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz auf den Erwerber über — mit allen Rechten und Pflichten, so wie sie stehen. Wer glaubt, im Rahmen einer Nachfolge lasse sich die Belegschaft neu sortieren, irrt: Kündigungen wegen des Betriebsübergangs selbst sind unwirksam.
Unterrichtung und Widerspruchsrecht
Die betroffenen Mitarbeiter müssen vor dem Übergang schriftlich und umfassend unterrichtet werden — über Zeitpunkt, Grund, rechtliche und wirtschaftliche Folgen sowie die geplanten Maßnahmen. Eine fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist nicht in Gang, mit der Folge, dass Mitarbeiter dem Übergang noch Monate später widersprechen können.
Neue Führungsstrukturen
Mit dem Wechsel an der Spitze ändern sich oft auch Berichtslinien, Zuständigkeiten und Führungspositionen. Wo das bestehende Arbeitsverträge berührt — etwa bei Änderungskündigungen oder neu zugeschnittenen Führungsrollen — braucht es eine rechtssichere Grundlage, keine informelle Neuordnung.
Das Erstgespräch
Bringen Sie mit: eine Übersicht der betroffenen Arbeitsverhältnisse, den geplanten Zeitpunkt der Übergabe sowie vorhandene Entwürfe der Unterrichtungsschreiben. Geprüft wird zuerst, ob überhaupt ein Betriebsübergang im rechtlichen Sinne vorliegt. Am Ende steht eine Einschätzung, welche Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten bestehen und wie sich Widerspruchsrisiken minimieren lassen.
Zur gesellschaftsrechtlichen Seite der Unternehmensnachfolge — Anteilsübertragung, Bewertung, Gesellschaftsvertrag — siehe unsere Beratung zur Nachfolgeplanung.
Häufige Fragen zur Nachfolgeplanung aus Arbeitsrechtsperspektive
Kann der neue Inhaber Arbeitsverträge einfach neu verhandeln?
Nein. Arbeitsverhältnisse gehen unverändert über; Verschlechterungen brauchen eine eigene wirksame Rechtsgrundlage — der Betriebsübergang selbst ist keine.
Darf wegen der Übernahme gekündigt werden?
Nein. Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Andere Kündigungsgründe bleiben davon unberührt möglich.
Wie lange haben Mitarbeiter Zeit zu widersprechen?
Einen Monat ab ordnungsgemäßer Unterrichtung. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Unterrichtung beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter widerspricht?
Das Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Arbeitgeber bestehen, der es dann gegebenenfalls betriebsbedingt kündigen muss — mit allen dafür geltenden Anforderungen.
Haftet der neue Inhaber für Ansprüche aus der Zeit vor der Übernahme?
Für bestimmte Ansprüche gilt eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen altem und neuem Inhaber, die zeitlich und inhaltlich begrenzt ist.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Sofern die Nachfolge mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft verbunden ist, kann eine Betriebsänderung vorliegen, die eigene Beteiligungsrechte auslöst.
Wann sollte ich anwaltlich beraten sein?
Vor der Unterrichtung der Belegschaft, nicht erst wenn die ersten Widersprüche eingehen — Fehler im Unterrichtungsschreiben lassen sich danach kaum noch heilen.
Nachfolge arbeitsrechtlich absichern
Wenn eine Übergabe ansteht und Arbeitsverhältnisse betroffen sind: Je sauberer die Unterrichtung, desto geringer das Risiko späterer Widersprüche.
Gerrit Richter
Rechtsanwalt
Telefon +49 (0) 69 5308 750

