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Forderungsfeststellung ist der Durchgang vom Antrag zur gesicherten Position. Nicht bestritten – festgestellt – Tabellenwirkung. Bestritten – Klage – Aufwand. Für Gläubiger gilt: Vollständig anmelden, rechtzeitig anmelden, im Prüfungstermin präsent sein. Wer das verschäft, verliert seine Beteiligungsrechte. Für Schuldner gilt: Unberechtigte Forderungen bestreiten – ein unbestrittener Widerspruch des Schuldners hat für die Verteilung zwar keine Wirkung, ist aber für die Restschuldbefreiung entscheidend. Rechtsgrundlagen: §§ 178, 179 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.