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Die Kommanditgesellschaft ist steuerlich transparent – die KG selbst zahlt keine Einkommensteuer. Die Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen versteuert.

Komplementär vs. Kommanditist: Der Komplementär haftet unbeschränkt und ist typischerweise an der Geschäftsführung beteiligt. Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage – und nur wenn die Einlage nicht vollständig geleistet ist.

Gewerbsteuer: Die KG zahlt Gewerbesteuer. Diese kann auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden – nach dem pauschalen Verfahren des § 35 EStG. Ob die volle Anrechnung möglich ist, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

GmbH & Co. KG: Die häufigste KG-Variante im Mittelstand. Komplementär ist eine GmbH – dadurch Haftungsbeschränkung bei steuerlicher Transparenz. Komplex, aber flexibel.

Verlustausgleich: Verluste der KG werden den Gesellschaftern zugerechnet – können mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, aber nur im Rahmen des § 15a EStG (begrenzt auf die Einlage beim Kommanditisten).

Rechtsgrundlage: §§ 15, 15a EStG; § 35 EStG.